Wie erstelle ich einen Kurantrag?


Einen Kuraufenthalt können grundsätzlich alle sozialversicherten Personen beantragen. Da ein Kuraufenthalt jedoch eine freiwillige Leistung des Sozialversicherungsträgers ist, besteht darauf kein Rechtsanspruch. Für einen Kuraufenthalt ist ein Antrag notwendig. Die Antragstellung erfolgt über die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt. Vonseiten der Ärztin/des Arztes ist immer eine ausführliche Diagnose anzuführen, damit die geeignetste Form des Aufenthaltes (richtige Indikation, Kurort) festgelegt werden kann.

Der Antrag auf Kuraufenthalt wird beim zuständigen Versicherungsträger (Penions- oder Krankenversicherung) zur Prüfung eingereicht. Bewilligt der Sozialversicherungsträger den Antrag, erfolgt die Terminvergabe für die Kur direkt durch die bewilligte Kureinrichtung. Das erforderliche Antragsformular kann auf der Website der Sozialversicherung heruntergeladen werden bzw. liegt bei den Vertragspartnern der Krankenversicherung (Ärztinnen/Ärzte) auf oder kann direkt bei den zuständigen Krankenversicherungsträgern angefordert werden.

Einreichen des Antrages

Der ausgefüllte Antrag kann an den zuständigen Sozialversicherungsträger (Kranken- oder Pensionsversicherungsträger) geschickt werden oder persönlich in einer Servicestelle abgegeben werden. Nach Einreichen des Antrages wird dieser vom Versicherungsträger geprüft, ob bestimmte versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gewährleistet sind. Die Entscheidung über den Antrag auf Kuraufenthalt wird Ihnen vom zuständigen Versicherungsträger schriftlich mitgeteilt. Sobald vonseiten des zuständigen Sozialversicherungsträgers ein Kuraufenthalt bewilligt und angetreten wurde, gilt dieser nach der Rechtssprechung als Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit Anträge bei jedem Sozialversicherungsträger einzubringen – auch wenn ein anderer Versicherungsträger tatsächlich zuständig ist. In diesem Fall wird der Antrag an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet ( „Allspartenservice“).
Grundsätzlich kann der Kuraufenthaltsort von der Versicherten/dem Versicherten nicht selbst gewählt werden. Im Regelfall versuchen die Sozialversicherungsträger jedoch, angegebene Wünsche zu berücksichtigen.
Hinweis
Der Sozialversicherungsträger muss mit der gewünschten Einrichtung in einem Vertragsverhältnis stehen und die Einrichtung muss die entsprechenden Therapien mit der vorgeschriebenen Qualität für die angegebene Indikation anbieten.
Für den Kuraufenthalt sind unterschiedliche Sozialversicherungsträger (Kranken- oder Pensionsversicherung) zuständig. Voraussetzung ist eine bestimmte Versicherungszugehörigkeit. Grundsätzlich ist für Erwerbstätige und Bezieherinnen/Bezieher einer befristeten Invaliditäts-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitspension die zuständige Pensionsversicherung und für mitversicherte Angehörige und Bezieherinnen/Bezieher einer Alterspension der jeweilige Krankenversicherungsträger der Kostenträger.
Ein Kuraufenthalt kann bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von fünf Jahren maximal zweimal beantragt werden. Eine häufigere Inanspruchnahme ist nur bei „besonderer medizinischer Begründung“ möglich (z.B. MS-Patientinnen/Patienten mit häufigen Schüben oder Patientinnen/Patienten mit Morbus Bechterew nach medizinischer Notwendigkeit).

Nach Ablehnung eines Antrages auf Gewährung eines Kuraufenthaltes kann ein neuerlicher Antrag bei wesentlicher Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Patientin/des Patienten bzw. einer erneuten Erkrankung eingebracht werden. Die ärztliche Beurteilung erfolgt wiederum durch den jeweiligen Versicherungsträger.
Die Bewilligung eines Kurantrages ist nur begrenzt gültig. D.h. man muss die Kur innerhalb eines Jahres ab Bewilligungsdatum antreten – anderenfalls verfällt die Bewilligung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsträger, wie lange ein bewilligter Kurantrag gültig ist.
Da auf eine Kur kein Rechtsanspruch besteht, sind die Sozialversicherungsträger nicht verpflichtet, den Kuraufenthalt zu finanzieren. Bewilligt die Sozialversicherung den Kuraufenthalt, übernimmt sie auch einen Großteil der Kosten. Die Patientin/der Patient zahlt abhängig vom Einkommen einen Selbstbehalt.

Hinweis
Da ein Kuraufenthalt als Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gewertet wird, haben Sie als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung von der Firma bzw. Anspruch auf Krankengeld von der für Sie zuständigen Krankenversicherung.

Selbstbehalt

Für die Kur muss ein Selbstbehalt geleistet werden, der vom monatlichen Einkommen abhängig ist. Weitere Informationen zum Selbstbehalt oder zur Befreiung erhalten Sie auf der Website der Sozialversicherung.

Werden die Kosten einer Begleitperson übernommen?

Bei medizinischer Notwendigkeit besteht die Möglichkeit, eine Begleitperson zur Kur zu beantragen. Informieren Sie sich direkt beim zuständigen Versicherungsträger, ob die Aufenthaltskosten einer Begleitperson übernommen werden.

Quelle:Gesundheit.gv.at



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Geschäftsführer
Norbert Ellmauer 


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